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   VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2296   

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VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2296 (https://dejure.org/2013,37100)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.12.2013 - 10 CS 13.2296 (https://dejure.org/2013,37100)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296 (https://dejure.org/2013,37100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle; Aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Betriebsuntersagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle; Aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Betriebsuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 352
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2015 - 6 S 679/15

    Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer

    Der Landesgesetzgeber hat auch nicht von der Möglichkeit des § 24 Abs. 3 GlüStV Gebrauch gemacht und den zuständigen Behörden die Befugnis aus § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV (mit der Folge der sofortigen Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV) eröffnet, so dass keine vorgängige spezialgesetzliche Befugnis für eine Betriebsuntersagung vorliegt (vgl. demgegenüber zur Rechtslage in Bayern BayVGH, Beschluss vom 11.12.2013 - 10 CS 13.2296 -, juris).
  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

    Der beschließende Senat, der bereits in seinem Beschluss vom 24. November 2017 (22 CS 17.2261 - BayVBl 2018, 320 Rn. 10) von der Einschlägigkeit des Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV in derartigen Fällen ausgegangen ist, folgt insoweit der Argumentation, die den Beschlüssen des für das Recht der Spielhallen früher zuständigen 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2013 (10 CS 13.2296 - juris Rn. 18 - 24; 10 CS 13.2297 - juris Rn. 18 - 24; 10 CS 13.2300 - juris Rn. 17 - 25) zugrunde liegt.
  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    (Bei der Anordnung der Schließung einer Spielhalle ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

    39 1. Die Verfügung der Betriebsuntersagung kann auf § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) als Ermächtigungsgrundlage beruhen, der - anders als § 9 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) - auch ausdrücklich Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Spielhallenbetreibern erfasst (vgl. zur Anwendbarkeit bei ähnlicher Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 18 ff.).

    52 2. Im Hinblick auf die Befugnisse der ADD aus § 13 LGlüG entfaltet § 15 Abs. 2 GewO als ebenso vom Wortlaut her möglicherweise anwendbare Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 6 B 11023/13.OVG -, n.v.) keine Sperrwirkung (generell gegen eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO bei Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 25; ebenso VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 - 6 L 815/13.MZ -, juris; dagegen unter Anwendung des § 15 Abs. 2 GewO: OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 6 B 11023/13.OVG -, n.v.; demgegenüber den Erlass einer Schließungsverfügung nach § 13 LGlüG durch die ADD nicht beanstandend: OVG RP, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 11724/17.OVG -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; anders für die Rechtslage in Baden-Württemberg vor dem Hintergrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz: VGH BW, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 6 S 679/15 -, juris, Rn. 7).

  • VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17

    Zuständigkeit für glücksspielrechtliche Aufsichtsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz;

    Die Verfügung der Betriebsuntersagung beruht auf § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 LGlüG als Ermächtigungsgrundlage, der - anders als § 9 GlüStV - auch Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Spielhallen erfasst (vgl. zur Anwendbarkeit bei ähnlicher Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 18 ff.).

    Das Verhältnis der beiden Ermächtigungsgrundlagen und der auf deren Grundlage ergehenden Betriebsuntersagungen zueinander kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben (generell gegen eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO bei Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 25; ebenso VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 - 6 L 815/13.MZ -, juris).

  • VG München, 11.02.2014 - M 16 S 13.5414

    Untersagungsverfügung; Betrieb einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche

    Die Klage gegen eine Betriebsuntersagung hat nach Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 AGGlüStV i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2296 - juris Rn. 17).

    Weiter könnte eine Untersagungsverfügung beim Betrieb einer Spielhalle ohne erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis auch auf die Generalbefugnis des Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützt werden (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2296 - juris Rn. 23).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 A 10392/19

    Zuständigkeit für die Untersagung des Betriebs einer glücksspielrechtlich

    Ob die Regelung des § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 4 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG die gegenüber § 15 Abs. 2 GewO speziellere Norm darstellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296 -, openJur 2014, 109) oder ob die Fortsetzung eines "unerlaubten" Spielhallenbetriebs unter bestimmten Umständen auch gemäß § 15 Abs. 2 GewO von der gewerberechtlich dafür zuständigen Behörde verhindert werden kann, braucht nicht entschieden zu werden (hierzu Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 15 Rn. 17).
  • VG Mainz, 15.08.2017 - 1 L 786/17

    Stellung eines Abänderungsantrags nach VwGO § 80 Abs 7; Einzelfall einer

    Für den Erlass der Schließungsverfügung war § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) als Ermächtigungsgrundlage - ggf. neben § 13 LGlüG - einschlägig (vgl. zur Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO: OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 6 B 10882/13.OVG; generell gegen eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO bei Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296 -, BeckRS 2013, 59847, Rn. 25; ebenso noch VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 - 6 L 815/13.MZ -, juris).
  • VG Schwerin, 25.06.2014 - 7 B 872/13

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle nach Auslaufen

    Einen Anwendungsvorrang von § 15 Abs. 2 GewO, der mit der Notwendigkeit behördlicher Sofortvollzugsanordnungen bei dringlichen Untersagungen einherginge, kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen; beide genannten Vorschriften stellen behördliche Reaktionsmöglichkeiten für den Fall des Fehlens einer oder mehrerer kumulativ erforderlicher Erlaubnisse für die betroffene gewerbliche Betätigung bereit (s. zum grundsätzlich unabhängigen Bestehen der Erlaubniserfordernisse nach § 33i GewO einer- und §§ 4, 24 GlüStV/§ 11 GlüStVAG M-V andererseits die Regelung zur verfahrensrechtlichen Handhabung der Erlaubniserteilung in § 11 Abs. 3 Satz 5 GlüStVAG M-V; einen Vorrang der glücksspielrechtlichen Eingriffsgrundlage nehmen in Bundesländern, in denen, wie auch in Mecklenburg-Vorpommern, keine Genehmigung mit Konzentrationswirkung vorgesehen ist, etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296, 10 CS 13.2297 und 10 CS 13.2300 -, jeweils juris Rdnr. 25 ff. bzw. 26 f., und das VG Mainz, a. a. O., Rdnr. 3 f., an).
  • VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.1539

    Untersagung des Betriebs einer Spielhalle; baulicher Verbund mehrerer

    Die von den Klägerinnen gegen die vorbezeichnete Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg gerichteten Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2013 (10 CS 13.2296, 10 CS 13.2297, 10 CS 13.2300) zurückgewiesen.
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